Satzung


Beschlossen am 21.02.2022

Des Vereins "Angelverein Ruhlsdorf - Marienwerder e.V."

Im Landesanglerverband Brandenburg e.V. des DAFV e.V.

 

Artikel 1 - Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Angelverein Ruhlsdorf - Marienwerder e.V."

       Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Marienwerder, Kreis Barnim.

(3) Der Angelverein Ruhlsdorf - Marienwerder e.V. ist Rechtsnachfolger der Vereine    

       Angelverein Ruhlsdorf e.V. und Angelverein Marienwerder "Anglerglück" e.V..

 

Artikel 2 - Zweck

Zweck ist die Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen für das Angeln, zum Natur- und Umweltschutz, zur Erhaltung und Pflege der Gewässer sowie zur Hege der Fischbestände einschließlich des Artenschutzes.

 

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des individuellen und gemeinschaftlichen Angelns als Freizeit- und Erholungssport.

 

Der Verein erkennt die Satzung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. des DAFV e.V. an.

Er organisiert sich in seinem Wirken an dieser Satzung und an den auf dieser Grundlage von den Organen des DAFV e.V. gefassten Beschlüssen.

 

Artikel 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Atikel 4 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 5 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Das Mindestalter wird durch den

      Landesverband festgelegt.

(2) Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in den Verein sowie die Höhe der Aufnahmegebühr ent-

       scheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

       a) Mit dem Tod des Mitglieds

       b) Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist zum 

             Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten

             zulässig

       c) Durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch

       Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

       Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

       Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit 

       Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

 

       Das Mitglied kann innerhalb eines Monats ab Zugang des Schreibens schriftlich Berufung ein-

       legen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

       Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft

       es sich dem Ausschließungsbeschluß.

 

Artikel 6 - Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung des

       Vereins. Es hat das Recht, nach einer Prüfung die entsprechende Angelberechtigung zu er-

       werben. Jedes Mitglied hat das Recht, ab vollendetem 14. Lebensjahr zu wählen und 

       gewählt zu werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten und die festgelegten Mitgliedsbeiträge,

       Beiträge für Angelberechtigungen und die durch die Mitgliederversammlung festgelegten

       Umlagen zu den vom Vorstand festgelegten Terminen ordnungsgemäß zu entrichten.

 

Artikel 7 - Organe

Die Organe des Vereins sind

(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung

 

Artikel 8 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und weiteren Vorstandsmit-

       gliedern, welche ausschließlich interne Aufgaben wahrnehmen.

       Zum Vorstand nach § 26 BGB gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 

       Schatzmeister. Der Verein wird von 2 Personen aus diesem Kreis gerichtlich und außer-

       gerichtlich vertreten.

       Zum erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer, der Gewässerwart und maximal drei

       weitere Mitglieder.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

       Er bleibt im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der

       Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des 

       ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

Artikel 9 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer 

       Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche bzw. schriftliche Einladung einzuberufen.

       Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

       a) Genehmigung des Finanzplans für das Kommende Jahr

       b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung

       c) Festsetzung der Höhe der Umlagen; Bestellung eines Kassenprüfers

       d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

       e) Beschlüsse über ein Mitglied eingelegte Berufung gegen seinen Ausschluss durch 

            den Vorstand.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereins-

       interesse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung 

       schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

       Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist

(5) Die Beschlussfähigkeit ist bei einfacher Mehrheit der Anwesenden gegeben.

 

Artikel 10 - Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge richtet sich nach den Festlegungen des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. des DAFV e.V.

 

Artikel 11 - Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Brandenburg e.V. des DAFV e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.