Hier findet Ihr einiges zu Gesetzen und Verordnungen, Maßigkeit und Schonzeiten.

Auszüge aus der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. :

Spinnangel | Nachtangeln | Eisangeln | Hegeangeln | Schonzeiten | Mindestmaße | Salmonidengewässer

Spinnangel:
Sie besteht aus einer Rute mit Rollen und künstlichem oder totem natürlichen Wirbeltierköder, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. An einer Spinnangel dürfen bis zu drei künstliche Köder verwendet werden. Bei Verwendung eines natürlichen Köders ist die Montage weiterer Köder, gleich welcher Art, unzulässig. Ein Spinnköder darf höchstens drei Haken (Einfach-, Doppel-, Drillingshaken) aufweisen. Ungeachtet der Anzahl der Köder und der Anordnung der Haken ist die Verwendung von mehr als drei Haken an einer Angel nicht zulässig. Die Verwendung von Pilkern ist gestattet, wenn diese einen beweglich, aufgehängten Haken aufweisen.

 

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Nachtangeln:
In der Nacht, d.h. in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, darf der Inhaber einen Fischberechtigungsscheines "A" in den Angelgewässern des LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu den gleichen Bedingungen geangelt werden, wie am Tage. Inhaber eines Jugendfischereischeines ist das Angeln in der Zeit 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers des Fischereischeines "A" oder eines Erziehungsberechtigten gestattet.

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Eisangeln:
Auf Salmonidengewässern ist das Eisangeln nicht gestattet. Auf allen anderen Gewässern ist es erlaubt, sofern nicht behördliche Entscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des LAVB entgegenstehen. Dabei handelt jeder Angler auf eigene Gefahr und ist für seine persönliche Sicherheit selbst verantwortlich. Außerdem sollte er besonderes Augenmerk auf die Sicherheit seiner Mitmenschen richten. Eislöscher dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser oder eine Kantenlänge von 20 Zentimeter nicht überschreiten. Nach Beendigung des Angelns sind Einlöscher deutlich zu kennzeichnen.

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Hegeangeln:
Soweit nicht anders bestimmt, gilt in Salmonidengewässern eine Entnahmepflicht für Hechte und Barsche jeder Größe. Der Fang und die Entnahmen von Köderfischen und Krebsen, auch der nicht besonders geschützten Arten, sind nicht gestattet. 
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Schonzeiten:
Im Geltungsbereich dieser Ordnung bestehen folgende Schonzeiten:
Mindestmaße:
Im Geltungsbereich dieser Ordnung gelten folgende Mindestmaße:
Fischart: Schonzeit: Fischart: Mindestmaße in cm:
Atlantischer Stör
Äsche
Barschforelle
Bachsaibling
Barbe
Finte
Flussstint
Gr. Maräne
in Fließgewässern
Gr. Maräne 
(als Salzfisch eingebracht)
Hecht
Lachs
Maifisch
Meermorelle
Nase
Rapfen
Regenbogenforelle
Schneider
Seeforelle
Zander
Zährte
Ziege
Zope

ganzjährig
01. Dezember bis 31. Mai
01. Oktober bis 30. April
01. Oktober bis 30. April
01. Mai bis 31. Juli
ganzjährig
01. Februar bis 30. April
ganzjährig

01. Oktober bis 
31. Dezember
01. Januar bis 30. April
01. Februar bis 31. März 
ganzjährig
ganzjährig
ganzjährig
01. April bis 30. Juni
01. Oktober bis 30. April
ganzjährig
01. Oktober bis 31. März
01. Januar bis 30. April
01. April bis 31. Mai
ganzjährig
01. März bis 31. Mai

Aal
Aland
Äsche
Bachforelle
Bachsaibling
Barbe
Döbel
Große Maräne
Hecht
Karpfen
Kleine Maräne
Quappe
Rapfen
Regenbogenforelle
Schleie
Seeforelle
Wels
Zander
Zope
Amerikanischer Flusskrebs
45
30
30
28
25
40
30
30
45
35
15
30
40
25
25
60
75
45
20
8
Eine ganzjährige Schonfrist genießen ferner Binnenstint, Bitterling, Elritze, Gründling, Kleiner Stichling, Moderlieschen, Ostgroppe, Schlammpeitzker, Schmerle, Steinbeißer, Westgroppe, alle Rundmäuler (Neunaugen), der Edelkrebs und sämtliche Muscheln. Sollten Exemplare dieser Arten beim Angeln oder beim Köderfischfang mitgefangen werden, sind sie mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib(§2 Abs. 1 BgbFischO).

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Salmonidengewässer:
Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Arten wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta) und Äschen (Thymallus thymallus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
Die Einstufung eines Gewässers dient der Klassifikation der Belastung des Wassers mit Schwermetallen. Salmonidengewässer sind in einer solchen Skala die am geringsten belasteten Gewässer, da die genannten Fische gegenüber Verunreinigungen am empfindlichsten sind. Gefolgt werden sie in der Skala von Cyprinidengewässern.

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