Hier findet Ihr einiges zu Gesetzen und Verordnungen, Maßigkeit und Schonzeiten.
Auszüge aus der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. :
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Spinnangel | Nachtangeln | Eisangeln | Hegeangeln | Schonzeiten | Mindestmaße | Salmonidengewässer |
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Sie besteht aus einer Rute mit Rollen und künstlichem oder totem natürlichen Wirbeltierköder, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. An einer Spinnangel dürfen bis zu
drei künstliche Köder verwendet werden. Bei Verwendung eines natürlichen Köders ist die Montage weiterer Köder, gleich welcher Art, unzulässig. Ein Spinnköder darf höchstens drei
Haken (Einfach-, Doppel-, Drillingshaken) aufweisen. Ungeachtet der Anzahl der Köder und der Anordnung der Haken ist die Verwendung von mehr als drei Haken an einer Angel nicht
zulässig. Die Verwendung von Pilkern ist gestattet, wenn diese einen beweglich, aufgehängten Haken aufweisen.
In der Nacht, d.h. in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, darf der Inhaber einen Fischberechtigungsscheines "A" in den Angelgewässern des LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu den gleichen Bedingungen geangelt werden, wie am Tage. Inhaber eines Jugendfischereischeines ist das Angeln in der Zeit 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers des Fischereischeines "A" oder eines Erziehungsberechtigten gestattet. Auf Salmonidengewässern ist das Eisangeln nicht gestattet. Auf allen anderen Gewässern ist es erlaubt, sofern nicht behördliche Entscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des LAVB entgegenstehen. Dabei handelt jeder Angler auf eigene Gefahr und ist für seine persönliche Sicherheit selbst verantwortlich. Außerdem sollte er besonderes Augenmerk auf die Sicherheit seiner Mitmenschen richten. Eislöscher dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser oder eine Kantenlänge von 20 Zentimeter nicht überschreiten. Nach Beendigung des Angelns sind Einlöscher deutlich zu kennzeichnen. Soweit nicht anders bestimmt, gilt in Salmonidengewässern eine Entnahmepflicht für Hechte und Barsche jeder Größe. Der Fang und die Entnahmen von Köderfischen und Krebsen, auch der nicht besonders geschützten Arten, sind nicht gestattet. |
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Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Arten wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta) und Äschen (Thymallus thymallus) erhalten wird oder
erhalten werden könnte. Die Einstufung eines Gewässers dient der Klassifikation der Belastung des Wassers mit Schwermetallen. Salmonidengewässer sind in einer solchen Skala die am geringsten belasteten Gewässer, da die genannten Fische gegenüber Verunreinigungen am empfindlichsten sind. Gefolgt werden sie in der Skala von Cyprinidengewässern. |